56 Prozent der Beschäftigten in der Privatwirtschaft bekommen kein Urlaubsgeld; die übrigen 44 Prozent erhalten eine solche Sonderzahlung. Das ergibt die Auswertung der Lohnspiegel-Datenbank durch das WSI-Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung vom 16. Juni 2026, die 50.002 Datensätze umfasst.
Am schärfsten trennt der Tarifvertrag. Mit Tarifvertrag bekommen 73 Prozent der Beschäftigten Urlaubsgeld, ohne Tarifvertrag 35 Prozent. Ein Tarifvertrag wirkt nach § 4 TVG unmittelbar und zwingend auf das einzelne Arbeitsverhältnis; er muss nicht erst im Arbeitsvertrag wiederholt werden, damit der Anspruch entsteht. Die Einführung dazu, was ein Tarifvertrag im Alltag regelt, erklärt, woran Tarifbindung im Einzelfall hängt.
Der Tarifvertrag entscheidet mit
Betriebsgröße, Geschlecht und Region verschieben die Quote in dieselbe Richtung. In Betrieben mit mehr als 500 Beschäftigten sind es 61 Prozent, in mittleren Betrieben mit 100 bis 500 Beschäftigten 50 Prozent, in Betrieben unter 100 Beschäftigten 37 Prozent. Männer kommen auf 49 Prozent, Frauen auf 38 Prozent. Im Westen erhalten 46 Prozent der Beschäftigten Urlaubsgeld, im Osten 33 Prozent.
| Merkmal | Anteil mit Urlaubsgeld |
|---|---|
| Alle Beschäftigten der Privatwirtschaft | 44 Prozent |
| Mit Tarifvertrag | 73 Prozent |
| Ohne Tarifvertrag | 35 Prozent |
| Betriebe mit mehr als 500 Beschäftigten | 61 Prozent |
| Betriebe mit 100 bis 500 Beschäftigten | 50 Prozent |
| Betriebe mit weniger als 100 Beschäftigten | 37 Prozent |
| Männer | 49 Prozent |
| Frauen | 38 Prozent |
| Westdeutschland | 46 Prozent |
| Ostdeutschland | 33 Prozent |
Die Auswertung liest diese Muster als Abbild der Tarifdichte: Großbetriebe und westdeutsche Industriebranchen seien überdurchschnittlich oft tarifgebunden, in ostdeutschen Regionen und in Kleinbetrieben dominiere die Tarifflucht. Die Tabelle zeigt Häufigkeiten in einer Stichprobe, keine Messung der Grundgesamtheit; der Abstand zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Beschäftigten ist dennoch das deutlichste Muster der Auswertung.
Eine offene Onlinebefragung ist keine Zufallsstichprobe
50.002 Datensätze klingen nach einer belastbaren Grundlage, doch die Zahl allein sagt nichts über die Auswahl. Der Lohnspiegel ist eine kontinuierliche Onlinebefragung im Opt-in-Verfahren; wer teilnimmt, entscheidet sich selbst dafür. Das ergibt eine nicht-probabilistische Gelegenheitsstichprobe, und die Selbstselektion verläuft nicht zufällig: Wer sich über Vergütung informieren will oder mit seinem Entgelt unzufrieden ist, füllt den Fragebogen häufiger aus.
Internetferne Berufe, Beschäftigte im Niedriglohnsektor und ältere Jahrgänge sind in solchen Daten unterrepräsentiert, technikaffine Angestellte überrepräsentiert. Eine statistische Nacheichung korrigiert das nicht vollständig; die methodische Qualität einer amtlichen Zufallsstichprobe wie dem Mikrozensus erreicht eine offene Onlinebefragung nicht. Wer aus ihr einen Befund über alle Beschäftigten macht, überzieht die Daten.
Urlaubsentgelt ist Pflicht, Urlaubsgeld nicht
Zwei Zahlungen werden regelmäßig verwechselt. Das Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG ist die gesetzlich zwingende Fortzahlung des Arbeitsentgelts während des Erholungsurlaubs; es bemisst sich am Mittelwert des Arbeitsverdienstes der vergangenen 13 Wochen und lässt sich nicht abbedingen. Ein zusätzliches Urlaubsgeld ist dagegen eine freiwillige oder tariflich vereinbarte Sonderleistung, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht. Das Urlaubsentgelt steht allen Beschäftigten zu; verhandelbar ist nur die Zulage.
Im öffentlichen Dienst haben TVöD und TV-L ihre getrennten Urlaubs- und Weihnachtszahlungen zu einer einheitlichen Jahressonderzahlung nach § 20 zusammengelegt, die im November ausgezahlt wird. Welche Stufen die Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder vorsieht, steht in der Nachricht dazu.
Urlaubsgeld ist eine Zulage auf ein Grundentgelt, und dieses Grundentgelt verteilt sich ungleich. Der Median der sozialversicherungspflichtigen Vollzeitentgelte lag 2024 bei 4.013 Euro brutto im Monat; die Hälfte der Vollzeitkräfte verdiente darunter, die Hälfte darüber. Am unteren Rand der Verteilung gilt seit Januar 2026 der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro je Stunde.
Ob eine Zulage gezahlt wird, entscheidet damit selten die Person am Lohnzettel. Es entscheidet die Tarifbindung des Betriebs, und sie nimmt ab, je kleiner der Betrieb und je weiter östlich der Standort liegt.
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Quellen und Stand
- Hans-Böckler-Stiftung, WSI-Tarifarchiv, Auswertung der Lohnspiegel-Datenbank zum Urlaubsgeld vom 16. Juni 2026, Datensatz mit 50.002 Fällen.
- Bundesurlaubsgesetz, § 11 BUrlG zum Urlaubsentgelt und zur Berechnung aus dem Arbeitsverdienst der vergangenen 13 Wochen.
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, § 20 zur Jahressonderzahlung, Auszahlung im November.
- Tarifvertragsgesetz, § 3 zur Tarifbindung und § 4 zur unmittelbaren und zwingenden Wirkung der Tarifnormen.
- Recherchestand: 14. September 2026. Alle Angaben beziehen sich auf die jeweils genannte Fassung.
Recherche und Prüfung durch Tarik Al-Mansoor. Externe Belege sind nur dort verlinkt, wo sie eine Aussage direkt stützen; alle übrigen Materialien sind als Klartext benannt.








