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13,90 Euro Mindestlohn: Was das 2026 beim Minijob bedeutet

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Stunde, zum 1. Januar 2027 sind 14,60 Euro vorgesehen. Die Minijob-Grenze steigt mit und deckelt die Arbeitszeit auf 43 Stunden und 22 Minuten im Monat.

· 3 Min. Lesezeit

Kassentheke im Einzelhandel mit Handscanner, Kassenlade und einem Stapel Einkaufskörbe im Hintergrund.
13,90 Euro brutto pro Stunde seit Januar 2026. Im Minijob ergibt das 43 Stunden und 22 Minuten im Monat. Foto: Redaktion Hierneuigkeiten

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Stunde. Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 hebt ihn von 12,82 Euro an, ein Schritt von 8,42 Prozent; zum 1. Januar 2027 folgen 14,60 Euro, weitere 5,04 Prozent. Die Verordnung und beide Beträge stehen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Für eine Vollzeitstelle mit 40 Wochenstunden ergibt der Satz von 13,90 Euro ein Bruttomonatsentgelt von rund 2.410 Euro. Dieser Betrag ist die Untergrenze der Lohnverteilung, nicht ihre Mitte. Ganz anders liegt die Mitte der Vollzeitentgelte: Der Median der sozialversicherungspflichtigen Vollzeitentgelte lag 2024 bei 4.013 Euro brutto im Monat.

Die Minijob-Grenze folgt dem Mindestlohn

Die monatliche Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung ist an den Mindestlohn gekoppelt. Nach § 8 Abs. 1a SGB IV beträgt sie das Produkt aus Mindestlohn und dem Faktor 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro. Bei 13,90 Euro ergibt das 603 Euro im Monat; bei 14,60 Euro im Jahr 2027 sind es 633 Euro.

Merkmal 2026 2027
Mindestlohn je Stunde 13,90 Euro 14,60 Euro
Monatliche Minijob-Grenze 603 Euro 633 Euro
Jahresgrenze 7.236 Euro 7.596 Euro

Aus der Grenze folgt ein Stundendeckel. 603 Euro geteilt durch 13,90 Euro ergeben 43,38 Stunden, also höchstens 43 Stunden und 22 Minuten im Monat, wenn nach Mindestlohn gezahlt wird. Wer die Grenze planbar im Jahresverlauf überschreitet, verliert den Minijob-Status rückwirkend und rutscht in den Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV: Der Midijob reicht von 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro.

Was der Minijob nicht absichert

Arbeitsrechtlich sind geringfügig Beschäftigte den Vollzeitkräften nach § 4 TzBfG gleichgestellt; sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach §§ 3, 4 EFZG und auf bezahlten Urlaub. In der Sozialversicherung gelten andere Regeln, und sie erzeugen Lücken.

In der Rentenversicherung sind Minijobs seit 2013 versicherungspflichtig, doch wer einen schriftlichen Antrag stellt, kann sich nach § 6 Abs. 1b SGB VI befreien lassen. Mehr als 80 Prozent der Beschäftigten tun das. Der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers allein begründet nur marginale Zuschläge an Entgeltpunkten; vollwertige Pflichtbeitragszeiten, Rehabilitationsansprüche und der Schutz bei Erwerbsminderung entfallen.

In der Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber nach § 249b SGB V eine Pauschale von 13 Prozent, sofern die Beschäftigung gesetzlich krankenversichert ist. Ein eigener Leistungsanspruch entsteht daraus nicht. Nach dem Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung gibt es kein Krankengeld nach § 44 Abs. 2 SGB V; bei langer Krankheit fällt das Einkommen weg.

In der Arbeitslosenversicherung sind Minijobs nach § 27 SGB III beitragsfrei. Beschäftigungszeiten begründen damit keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld I; im Fall der Erwerbslosigkeit bleibt die steuerfinanzierte Grundsicherung.

Wer vom Mindestlohn ausgenommen ist

§ 22 MiLoG nennt die Ausnahmen abschließend. Vom Mindestlohn ausgenommen sind Pflichtpraktika, Orientierungspraktika bis zu drei Monaten, ausbildungsbegleitende Praktika bis zu drei Monaten, Maßnahmen der Einstiegsqualifizierung sowie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung nach § 22 Abs. 4. Minderjährige ohne anerkannten Ausbildungsabschluss fallen unter § 22 Abs. 2. Auszubildende unterliegen nicht dem Mindestlohngesetz, sondern der Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG.

Nach oben ist der Mindestlohn keine Grenze. Tarifverträge und für allgemeinverbindlich erklärte Branchenmindestlöhne können höher liegen. Die Einführung dazu, was ein Tarifvertrag unmittelbar regelt, erklärt, wie Tarifbindung entsteht. Im öffentlichen Dienst hat die Tarifrunde auf die Untergrenze reagiert: Die Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder vom Februar 2026 stützt die unteren Entgeltgruppen mit Mindestbeträgen und zieht eine Anpassung in der untersten Gruppe vor.

Der Mindestlohn setzt eine Untergrenze je Stunde, der Minijob eine Obergrenze je Monat. Dazwischen liegt ein Beschäftigungsverhältnis, das arbeitsrechtlich vollwertig und sozialversicherungsrechtlich unvollständig ist. Aus 603 Euro im Monat entstehen kaum Rentenansprüche, wenn die Befreiung erklärt wurde; und Minijobs werden überdurchschnittlich oft von Frauen ausgeübt, die daneben Sorgearbeit leisten. Wie viel unbezahlte Arbeit dabei anfällt, steht in der Auswertung der Zeitverwendungserhebung von 2022.

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Quellen und Stand

  • Fünfte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns vom 5. November 2025, § 1 MiLoV5 zu den Beträgen ab 1. Januar 2026 und ab 1. Januar 2027.
  • Sozialgesetzbuch IV, § 8 Abs. 1a zur dynamischen Geringfügigkeitsgrenze und § 20 Abs. 2 zum Übergangsbereich.
  • Mindestlohngesetz, § 22 zu den Ausnahmen, und Berufsbildungsgesetz, § 17 zur Mindestausbildungsvergütung.
  • Sozialgesetzbuch VI, § 6 Abs. 1b zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht; Sozialgesetzbuch V, § 249b zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und § 44 Abs. 2 zum Krankengeld; Sozialgesetzbuch III, § 27 zur Versicherungsfreiheit.
  • Tarifeinigung für den öffentlichen Dienst der Länder vom 14. Februar 2026, Stufe 1 ab 1. April 2026 mit einem Mindestbetrag von 100 Euro.
  • Recherchestand: 21. September 2026. Alle Angaben beziehen sich auf die jeweils genannte Fassung.

Recherche und Prüfung durch Tarik Al-Mansoor. Externe Belege sind nur dort verlinkt, wo sie eine Aussage direkt stützen; alle übrigen Materialien sind als Klartext benannt.

Porträt von Tarik Al-Mansoor

Tarik Al-Mansoor

Daten und Wirtschaft

Tarik Al-Mansoor, Jahrgang 1991, ist in Rüsselsheim aufgewachsen. Er hat Volkswirtschaftslehre an der Goethe-Universität Frankfurt studiert, mit Schwerpunkt Verteilungsökonomie und empirische Arbeitsmarktforschung, und arbeitet seitdem als Daten- und Wirtschaftsjournalist.

Er liest Mikrozensusbände, Entgeltstatistiken und Tarifabschlüsse lieber im Original als in der Pressemitteilung. Wenn in einer Meldung vom Durchschnitt die Rede ist, schaut er nach, ob der Median gemeint war.

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