3.364 Euro im Monat: Diese Zahl steht im Zentrum der Debatte über die Pflegeheimkosten 2026. Sie ist der bundesweite Durchschnitt für den Eigenanteil im ersten Jahr eines Heimaufenthalts, berechnet zum 1. Juli 2026. Ein Beitrag vom 14. Juli beschrieb dazu eine geplante Verlängerung der Zuschussstufen auf 18, 36 und 54 Monate und bezifferte die mögliche Mehrbelastung auf 16.286 Euro. Seitdem hat sich der Gesetzentwurf geändert. Was der Beitrag „Pflegeheim-Kollaps 2026: Die Zuzahlungs-Falle“ im Juli aus einem früheren Entwurf ableitete, steht so nicht im Kabinettsbeschluss.
Am 30. September hat das Bundeskabinett den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Das ist ein Gesetzentwurf, noch kein geltendes Recht. Im Juni-Entwurf waren längere Abstände für den Zuschlag nach § 43c SGB XI vorgesehen. Im Kabinettsentwurf fehlt eine Änderung dieses Paragrafen. Für Bewohnerinnen und Bewohner gilt deshalb zunächst weiter die heutige Zuschussstaffel.
Was die 3.364 Euro enthalten
Die vdek-Tabelle weist für die ersten zwölf Monate drei Bestandteile aus: 1.775 Euro pflegebedingter Eigenanteil nach dem Zuschlag, 1.068 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie 521 Euro Investitionskosten. Zusammen sind das 3.364 Euro im Monat. Die Werte sind ein bundesweiter Mittelwert. Der tatsächliche Betrag hängt vom Heim und dessen vereinbarten Kosten ab.
Vor dem Zuschlag beträgt der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) in der Tabelle 2.088 Euro. Darin sind die Ausbildungskosten bereits enthalten. Ein zusätzlicher Ausbildungsbetrag darf deshalb nicht noch einmal auf die 3.364 Euro aufgeschlagen werden. Die Pflegekasse übernimmt im ersten Jahr rechnerisch 313 Euro des EEE. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sinken durch diesen Zuschlag nicht.
Der Eigenanteil sinkt mit der Aufenthaltsdauer
Bundesweite vdek-Monatswerte zum 1. Juli 2026. Die Pflegekasse bezuschusst nur den pflegebedingten Eigenanteil.
- Pflegebedingter Eigenanteil nach Zuschlag
- Unterkunft und Verpflegung
- Investitionskosten
Quelle: Verband der Ersatzkassen (vdek), Bundeswerte zum 1. Juli 2026. Der EEE enthält die Ausbildungskosten. Der Zuschlag nach § 43c SGB XI mindert nur den pflegebedingten Anteil.
Zahlen als Tabelle
| Aufenthaltsdauer | Pflegeanteil | Unterkunft und Essen | Investitionen | Summe |
|---|---|---|---|---|
| Bis 12 Monate | 1.775 € | 1.068 € | 521 € | 3.364 € |
| Ab 12 Monaten | 1.462 € | 1.068 € | 521 € | 3.051 € |
| Ab 24 Monaten | 1.044 € | 1.068 € | 521 € | 2.633 € |
| Ab 36 Monaten | 522 € | 1.068 € | 521 € | 2.111 € |
Die monatliche Gesamtsumme sinkt mit der Aufenthaltsdauer, weil der Zuschlag auf den pflegebedingten Anteil steigt. Auch nach drei Jahren bleiben Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten bestehen. Die Grafik zeigt die vdek-Bundeswerte zum 1. Juli 2026. Sie ist keine individuelle Heimkostenrechnung.
Der 18-Monats-Plan steht nicht im Kabinettsentwurf
Nach der geltenden Regel beträgt der Zuschlag 15 Prozent bis einschließlich zwölf Monate, 30 Prozent ab dem 13. Monat, 50 Prozent ab dem 25. Monat und 75 Prozent ab dem 37. Monat. Der Referentenentwurf vom 5. Juni wollte die Schwellen auf 18, 36 und 54 Monate verschieben. Das hätte den Zuschlag bei manchen Aufenthaltsdauern später steigen lassen.
| Aufenthaltsdauer | Geltende Staffel | Juni-Entwurf | Kabinettsentwurf vom 30. September |
|---|---|---|---|
| Bis einschließlich 12 Monate | 15 % | 15 % | 15 % |
| Monat 13 bis 18 | 30 % | 15 % | 30 % |
| Monat 19 bis 24 | 30 % | 30 % | 30 % |
| Monat 25 bis 36 | 50 % | 30 % | 50 % |
| Monat 37 bis 54 | 75 % | 50 % | 75 % |
| Ab Monat 55 | 75 % | 75 % | 75 % |
Die 16.286 Euro aus dem früheren Beitrag lassen sich als Rechenbeispiel für den Juni-Entwurf nachvollziehen: sechs Monate mit 15 Prozentpunkten weniger Zuschuss, zwölf Monate mit 20 Punkten weniger und 18 Monate mit 25 Punkten weniger, jeweils auf einen unveränderten EEE von 2.088 Euro gerechnet. Das ist eine statische Modellrechnung für eine bestimmte Aufenthaltsdauer. Sie ist weder eine Rechnung für jeden Pflegeheimplatz noch eine Folge des Kabinettsentwurfs.
Andere Änderungen bleiben Teil des Entwurfs
Der Kabinettsentwurf enthält weitere Änderungen. Für neue Fälle mit Pflegegrad 1 soll der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro entfallen; Menschen, die ihn bereits beziehen, sollen Bestandsschutz erhalten. Die Bundesregierung will stattdessen Beratung und Prävention stärken. Der Sozialverband VdK kritisiert den Wegfall der Geldleistung. Das ist eine andere Regelung als die zurückgenommene Staffel mit 18, 36 und 54 Monaten.
Bei pflegenden Angehörigen erklärt das Bundesgesundheitsministerium, die Rentenbeiträge der Pflegeversicherung würden weiterhin in vollem Umfang gezahlt. Das widerspricht der pauschalen Behauptung einer allgemeinen Kürzung um 30 Prozent. Der Entwurf verändert zugleich die Beitragsseite: Der Zuschlag für Kinderlose soll ab 2027 um 0,3 Prozentpunkte steigen; ab 2028 ist ein Zuschlag von 0,52 Prozent für mitversicherte Ehe- und Lebenspartner vorgesehen, mit Ausnahmen. Die Beitragsbemessungsgrenze soll monatlich um 300 Euro steigen. Das ändert nicht den heute ausgewiesenen Heim-Eigenanteil, aber die Finanzierung der Versicherung.
Wenn Rente und Vermögen nicht reichen
Der Eigenanteil ist nicht automatisch eine Rechnung an die erwachsenen Kinder. Wenn Einkommen und einzusetzendes Vermögen die notwendigen Heimkosten nicht decken, kann beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragt werden. Ein Rückgriff auf erwachsene Kinder wird im Regelfall erst relevant, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Ob Hilfe gewährt wird und welche Mittel einzusetzen sind, hängt vom Einzelfall ab. Die Zahl von 3.364 Euro ersetzt keine Prüfung des Heimvertrags oder des Anspruchs auf Sozialhilfe.
Der PNOG-Entwurf setzt keinen dauerhaften Höchstbetrag für die Eigenanteile fest. Die Bundesregierung kündigte an, eine Pflegestrukturkommission mit Vorschlägen bis Ende Januar 2027 zu beauftragen. Der Einsetzungsbeschluss war für den 7. Oktober angekündigt. Der vdek begrüßt die Kommission, hält aber die Begrenzung der steigenden Eigenanteile für eine offene Frage. Damit ist die politische Verteilungsentscheidung vertagt: Höhere Beiträge, Steuermittel, Investitionsförderung der Länder oder private Zuzahlungen verändern, wer die nächste Kostensteigerung trägt.
Quellen und Stand
Die Zahlen zum Eigenanteil beziehen sich auf die vdek-Bundesauswertung vom 1. Juli 2026. Die rechtliche Einordnung vergleicht den geltenden § 43c SGB XI, den PNOG-Referentenentwurf vom 5. Juni und den Kabinettsentwurf vom 30. September. Der Kabinettsentwurf ist noch nicht beschlossenes Gesetz. Die Modellrechnung zu 16.286 Euro hält den EEE konstant und bildet nur die frühere Juni-Fassung ab.
Quellen und Stand
- Verband der Ersatzkassen (vdek), Finanzielle Belastung in der stationären Pflege, Bundeswerte zum 1. Juli 2026, Tabelle nach Aufenthaltsdauer; Ausbildungskosten sind im EEE enthalten.
- Bundesministerium für Gesundheit, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsentwurf vom 30. September 2026, Änderungsartikel zu SGB XI, insbesondere kein Änderungsbefehl zu § 43c.
- Bundesministerium für Gesundheit, Referentenentwurf PNOG vom 5. Juni 2026, § 43c und Übergangsregelung: vorgeschlagene Stufen nach 18, 36 und 54 Monaten.
- Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss des PNOG vom 30. September 2026, Angaben zu Beiträgen, Pflegepersonen und Strukturkommission.
- Bundesministerium für Gesundheit, Vollstationäre Pflege im Heim, geltende Zuschussstufen nach § 43c SGB XI.
- Sozialgesetzbuch XII, § 94 Absatz 1a, Einkommensgrenze beim Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern.
- Verband der Ersatzkassen, Stellungnahme zum Kabinettsbeschluss PNOG vom 30. September 2026; Sozialverband VdK, Stellungnahme vom 29. September 2026 zur Entlastung bei Pflegegrad 1.
- Recherchestand: 7. Oktober 2026. Der PNOG-Kabinettsentwurf ist noch kein geltendes Gesetz.
Recherche und Prüfung durch Tarik Al-Mansoor. Externe Belege sind nur dort verlinkt, wo sie eine Aussage direkt stützen; alle übrigen Materialien sind als Klartext benannt.
