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Ausbildungsvergütung 2026: Wann der Tarif unter 724 Euro liegen darf

Für duale Ausbildungen, die 2026 beginnen, beträgt die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung im ersten Jahr 724 Euro. Ein anwendbarer Tarifvertrag kann darunter liegen; entscheidend sind Tarifbindung und Startdatum.

· 5 Min. Lesezeit

Abgenutzte Arbeitshandschuhe, ein leeres Ausbildungsheft, Bleistift und Handwerkzeug liegen auf einer Werkbank.
Werkzeug, Notizbuch und Umschlag stehen für den Beginn einer dualen Ausbildung. Welche Vergütung gilt, hängt vom Startjahr und einer möglichen Tarifbindung ab. Foto: Redaktion Hierneuigkeiten

Wer 2026 eine duale Ausbildung beginnt, hat im ersten Ausbildungsjahr grundsätzlich Anspruch auf mindestens 724 Euro brutto im Monat. Im zweiten Jahr sind es 854 Euro, im dritten 977 Euro und im vierten 1.014 Euro. Doch die 724 Euro sind nicht in jedem tarifgebundenen Betrieb die Untergrenze. Das Berufsbildungsgesetz lässt eine niedrigere Vergütung zu, wenn eine für den Betrieb geltende tarifvertragliche Regelung sie vorsieht.

Die Beträge hängen außerdem vom Jahr ab, in dem die Ausbildung begonnen hat. Die Tabelle gilt für Ausbildungsverhältnisse mit Start zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026. Wer bereits 2025 angefangen hat, behält die für diesen Jahrgang festgelegte Ausgangsbasis. Auszubildende fallen nicht unter den gesetzlichen Stundenmindestlohn; für ihre Vergütung gelten eigene Regeln nach dem BBiG. Der Unterschied zwischen Stundenlohn und monatlichem Ausbildungsentgelt wird auch beim Mindestlohn 2026 und der Minijob-Grenze deutlich.

Ausbildungsjahr Mindestvergütung pro Monat
Erstes Jahr 724 Euro brutto
Zweites Jahr 854 Euro brutto
Drittes Jahr 977 Euro brutto
Viertes Jahr 1.014 Euro brutto

Das Startjahr bleibt maßgeblich

Die Beträge in der Tabelle beschreiben einen Ausbildungsjahrgang, nicht alle Auszubildenden, die sich 2026 in einem bestimmten Ausbildungsjahr befinden. Wer im September 2025 angefangen hat, erreicht 2026 das zweite Jahr. Für diesen Vertrag wird der Mindestbetrag des Startjahrs 2025 von 682 Euro um 18 Prozent erhöht. Das ergibt gerundet 805 Euro. Die 854 Euro in der Tabelle gelten für das zweite Ausbildungsjahr einer Ausbildung, die erst 2026 beginnt.

Das Gesetz legt für spätere Ausbildungsjahre Aufschläge von 18 Prozent im zweiten, 35 Prozent im dritten und 40 Prozent im vierten Jahr fest. Sie werden jeweils aus der Mindestvergütung des Startjahrs berechnet. Der erste Jahresbetrag wird jährlich fortgeschrieben und gilt für Verträge, die in diesem Jahr beginnen. Ein Blick nur auf die aktuelle Jahreszahl oder das Ausbildungsjahr reicht deshalb nicht; wichtig ist das Datum im Ausbildungsvertrag.

Die Tarifbindung ist die Ausnahme

§ 17 Absatz 3 BBiG behandelt eine für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarifregelung als angemessen, auch wenn sie unter der gesetzlichen Mindestvergütung liegt. Die Ausnahme knüpft an die Tarifbindung des Betriebs und einen Tarifvertrag an, der für dieses Ausbildungsverhältnis gilt. Ein Tarifvertrag aus einer anderen Branche oder Region reicht dafür nicht. Wie betriebliche Tarifbindung und Bezugnahmeklauseln zu unterscheiden sind, erklärt der Beitrag Tarifvertrag verstehen.

Läuft ein Tarifvertrag aus, gilt seine Vergütungsregel für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiter, bis ein neuer oder ablösender Tarifvertrag sie ersetzt. Auch das steht in § 17. Entscheidend ist daher nicht bloß, ob irgendwo ein niedrigerer Tarifwert zu finden ist, sondern ob gerade dieser Tarif auf den Betrieb und den Vertrag anwendbar ist. Im öffentlichen Dienst gelten wiederum eigene Tarifregelungen für Auszubildende, wie die Tarifeinigung für Beschäftigte der Länder zeigt.

Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt eine zweite Grenze

Ein Betrieb ohne Tarifbindung darf die für Branche und Region einschlägige tarifliche Ausbildungsvergütung grundsätzlich um höchstens 20 Prozent unterschreiten. Liegt die Zahlung weiter darunter, gilt sie in der Regel als unangemessen. Diese 20-Prozent-Regel erlaubt aber nicht, die gesetzliche Mindestvergütung zu unterbieten. Für einen nicht tarifgebundenen Betrieb bleibt sie die Untergrenze. Die tarifliche Vergleichszahl muss außerdem zum Betrieb passen; ein bundesweiter Berufsdurchschnitt ersetzt den einschlägigen regionalen Tarifvertrag nicht.

Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann die Vergütung proportional zur verkürzten täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit niedriger ausfallen. Die Kürzung der Vergütung darf dabei nicht stärker sein als die Kürzung der Arbeitszeit. Die gesetzlichen Sätze beziehen sich auf monatliche Bruttobeträge; was netto übrig bleibt, hängt unter anderem von Sozialversicherung und weiteren Einkünften ab. Eine Einordnung des Medianentgelts hilft, solche Vergütungsarten auseinanderzuhalten: Medianwerte für Vollzeitbeschäftigte sind kein Vergleichsmaß für Ausbildungsvergütungen.

Was die Tarifdaten zeigen

Die jüngste BIBB-Gesamtübersicht beruht auf Tarifwerten mit Stichtag 1. Oktober 2025. Sie weist für das erste Ausbildungsjahr im bundesweiten Durchschnitt 1.117 Euro brutto aus; über alle Ausbildungsjahre hinweg liegt der Durchschnitt bei 1.209 Euro. Das sind tarifliche Durchschnittswerte für erfasste duale Berufe, keine Zusage für einen einzelnen Ausbildungsvertrag und keine Tarifwerte für 2026.

Die Unterschiede zwischen Berufen sind groß. Der BIBB-Wert für Friseurinnen und Friseure lag im ersten Jahr 2025 bei 623 Euro, während er für Bankkaufleute 1.333 Euro betrug. Der Friseurwert liegt sogar unter der Mindestausbildungsvergütung von 682 Euro für Verträge mit Start 2025. Das ist ein Hinweis auf ältere Tarifvereinbarungen, die tarifgebundene Betriebe noch anwenden können, nicht der Beleg dafür, dass jede Friseurausbildung so bezahlt wird. Das BIBB weist selbst darauf hin, dass regionale Tarifverträge und der konkrete Betrieb zu anderen Beträgen führen. Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld stehen neben dem monatlichen Grundbetrag und gehören in eine getrennte Rechnung.

Tarifliche Ausbildungsvergütung im ersten Jahr

Berufswerte unterscheiden sich deutlich. Der markierte Betrag ist die gesetzliche Untergrenze 2025 für Ausbildungen mit Beginn im Jahr 2025.

Tarifliche Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr 2025 Durchschnittliche monatliche Bruttowerte: Friseurinnen und Friseure 623 Euro, Malerinnen und Lackierer 868 Euro, Bodenlegerinnen und Bodenleger 885 Euro, alle Berufe 1.117 Euro, Bankkaufleute 1.333 Euro. Eine gestrichelte Linie markiert 682 Euro, die Mindestvergütung 2025 für neu begonnene Ausbildungen. 682 € Mindestbetrag 2025 Friseur/-in 623 € Maler/-in, Lackierer/-in 868 € Bodenleger/-in 885 € Alle Berufe 1.117 € Bankkaufmann/-frau 1.333 € 0 350 700 1.050 1.400 Euro brutto pro Monat
  • Tariflicher Durchschnitt 2025
  • Berufswert unter der 2025er Untergrenze

Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung, Gesamtübersicht Deutschland, Datenstand 1. Oktober 2025. Die Werte sind tarifliche Berufsdurchschnitte, keine individuelle Vergütung und keine 2026er Tarifsätze. Die gesetzliche Untergrenze von 682 Euro gilt für Ausbildungen mit Beginn im Jahr 2025.

Zahlen als Tabelle
Tarifliche Ausbildungsvergütung 2025, monatliche Bruttobeträge
Beruf oder GruppeErstes JahrAlle Jahre
Friseur/-in623 €727 €
Maler/-in und Lackierer/-in868 €985 €
Bodenleger/-in885 €950 €
Bäcker/-in1.021 €1.106 €
Bankkaufmann/-frau1.333 €1.388 €
Insgesamt1.117 €1.209 €
Beruf oder Gruppe Erstes Jahr Über alle Ausbildungsjahre
Friseur/-in 623 Euro 727 Euro
Maler/-in und Lackierer/-in 868 Euro 985 Euro
Bodenleger/-in 885 Euro 950 Euro
Bäcker/-in 1.021 Euro 1.106 Euro
Bankkaufmann/-frau 1.333 Euro 1.388 Euro
Insgesamt 1.117 Euro 1.209 Euro

Die BIBB-Tabelle umfasst duale Ausbildungsberufe nach BBiG und Handwerksordnung, für die Tarifinformationen vorliegen. Sie bildet nicht sämtliche Ausbildungswege ab. Vollständig schulische und öffentlich-rechtlich geregelte Ausbildungen brauchen eine eigene Prüfung ihrer Vergütung. Auch innerhalb der erfassten Berufe kann die tatsächliche Zahlung erheblich vom Durchschnitt abweichen. Zusätzliche Leistungen wie Urlaubsgeld stehen neben der Monatsvergütung und sollten getrennt gerechnet werden.

So lässt sich ein Vertrag prüfen

Für eine erste Einordnung helfen vier Angaben: das Beginndatum der Ausbildung, das Ausbildungsjahr, der monatliche Bruttobetrag und die Frage, ob ein Tarifvertrag für den Betrieb und diesen Beruf gilt. Ohne Tarifbindung kommt zusätzlich der einschlägige Vergleichstarif für Region und Branche ins Spiel. Bei Unklarheiten können die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer den Ausbildungsbereich und die Eintragung des Vertrags einordnen. Eine konkrete Vertragsprüfung ersetzt das nicht.

Ein unter 724 Euro liegender Betrag ist damit weder automatisch falsch noch allein durch den Hinweis auf einen Tarifvertrag erklärt. Erst Startjahr, Tarifgeltung und gegebenenfalls Arbeitszeit ergeben die passende Vergleichsbasis. Tarifverträge können neben der Vergütung auch Arbeitsbedingungen regeln. Die konkrete finanzielle Wirkung hängt zudem davon ab, wie viel Geld nach Arbeitsweg und anderen laufenden Kosten übrig bleibt und welche unbezahlte Sorgearbeit parallel anfällt. Ein monatlicher Bruttobetrag allein beschreibt diesen Alltag nicht.

Weiterlesen

Quellen und Stand

  • Berufsbildungsgesetz, § 17 Absätze 1 bis 5, Vergütungsanspruch und Mindestvergütung, aktuelle Fassung am 27. September 2026.
  • Berufsbildungsgesetz, § 3, Anwendungsbereich.
  • Bekanntmachung zur Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen ab 2026, Bundesgesetzblatt 2025 Teil I Nummer 235, 10. Oktober 2025.
  • Bundesinstitut für Berufsbildung, Pressemitteilung 28/2025, Mindestausbildungsvergütung steigt 2026 auf 724 Euro, 13. Oktober 2025.
  • Bundesinstitut für Berufsbildung, Tarifliche Ausbildungsvergütungen 2025, Gesamtübersicht Deutschland, Datenstand 1. Oktober 2025; veröffentlicht am 5. Februar 2026.
  • Bundesinstitut für Berufsbildung, Tarifliche Ausbildungsvergütungen 2025, Abschnitte zu Methodik, Geltungsbereich und Berufsdurchschnittswerten.
  • Recherchestand: 27. September 2026. Beträge sind monatliche Bruttowerte, sofern nicht anders angegeben.

Recherche und Prüfung durch Tarik Al-Mansoor. Externe Belege sind nur dort verlinkt, wo sie eine Aussage direkt stützen; alle übrigen Materialien sind als Klartext benannt.

Porträt von Tarik Al-Mansoor

Tarik Al-Mansoor

Daten und Wirtschaft

Tarik Al-Mansoor, Jahrgang 1991, ist in Rüsselsheim aufgewachsen. Er hat Volkswirtschaftslehre an der Goethe-Universität Frankfurt studiert, mit Schwerpunkt Verteilungsökonomie und empirische Arbeitsmarktforschung, und arbeitet seitdem als Daten- und Wirtschaftsjournalist.

Er liest Mikrozensusbände, Entgeltstatistiken und Tarifabschlüsse lieber im Original als in der Pressemitteilung. Wenn in einer Meldung vom Durchschnitt die Rede ist, schaut er nach, ob der Median gemeint war.

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