Wer 2026 eine duale Ausbildung beginnt, hat im ersten Ausbildungsjahr grundsätzlich Anspruch auf mindestens 724 Euro brutto im Monat. Im zweiten Jahr sind es 854 Euro, im dritten 977 Euro und im vierten 1.014 Euro. Doch die 724 Euro sind nicht in jedem tarifgebundenen Betrieb die Untergrenze. Das Berufsbildungsgesetz lässt eine niedrigere Vergütung zu, wenn eine für den Betrieb geltende tarifvertragliche Regelung sie vorsieht.
Die Beträge hängen außerdem vom Jahr ab, in dem die Ausbildung begonnen hat. Die Tabelle gilt für Ausbildungsverhältnisse mit Start zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026. Wer bereits 2025 angefangen hat, behält die für diesen Jahrgang festgelegte Ausgangsbasis. Auszubildende fallen nicht unter den gesetzlichen Stundenmindestlohn; für ihre Vergütung gelten eigene Regeln nach dem BBiG. Der Unterschied zwischen Stundenlohn und monatlichem Ausbildungsentgelt wird auch beim Mindestlohn 2026 und der Minijob-Grenze deutlich.
| Ausbildungsjahr | Mindestvergütung pro Monat |
|---|---|
| Erstes Jahr | 724 Euro brutto |
| Zweites Jahr | 854 Euro brutto |
| Drittes Jahr | 977 Euro brutto |
| Viertes Jahr | 1.014 Euro brutto |
Das Startjahr bleibt maßgeblich
Die Beträge in der Tabelle beschreiben einen Ausbildungsjahrgang, nicht alle Auszubildenden, die sich 2026 in einem bestimmten Ausbildungsjahr befinden. Wer im September 2025 angefangen hat, erreicht 2026 das zweite Jahr. Für diesen Vertrag wird der Mindestbetrag des Startjahrs 2025 von 682 Euro um 18 Prozent erhöht. Das ergibt gerundet 805 Euro. Die 854 Euro in der Tabelle gelten für das zweite Ausbildungsjahr einer Ausbildung, die erst 2026 beginnt.
Das Gesetz legt für spätere Ausbildungsjahre Aufschläge von 18 Prozent im zweiten, 35 Prozent im dritten und 40 Prozent im vierten Jahr fest. Sie werden jeweils aus der Mindestvergütung des Startjahrs berechnet. Der erste Jahresbetrag wird jährlich fortgeschrieben und gilt für Verträge, die in diesem Jahr beginnen. Ein Blick nur auf die aktuelle Jahreszahl oder das Ausbildungsjahr reicht deshalb nicht; wichtig ist das Datum im Ausbildungsvertrag.
Die Tarifbindung ist die Ausnahme
§ 17 Absatz 3 BBiG behandelt eine für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarifregelung als angemessen, auch wenn sie unter der gesetzlichen Mindestvergütung liegt. Die Ausnahme knüpft an die Tarifbindung des Betriebs und einen Tarifvertrag an, der für dieses Ausbildungsverhältnis gilt. Ein Tarifvertrag aus einer anderen Branche oder Region reicht dafür nicht. Wie betriebliche Tarifbindung und Bezugnahmeklauseln zu unterscheiden sind, erklärt der Beitrag Tarifvertrag verstehen.
Läuft ein Tarifvertrag aus, gilt seine Vergütungsregel für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiter, bis ein neuer oder ablösender Tarifvertrag sie ersetzt. Auch das steht in § 17. Entscheidend ist daher nicht bloß, ob irgendwo ein niedrigerer Tarifwert zu finden ist, sondern ob gerade dieser Tarif auf den Betrieb und den Vertrag anwendbar ist. Im öffentlichen Dienst gelten wiederum eigene Tarifregelungen für Auszubildende, wie die Tarifeinigung für Beschäftigte der Länder zeigt.
Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt eine zweite Grenze
Ein Betrieb ohne Tarifbindung darf die für Branche und Region einschlägige tarifliche Ausbildungsvergütung grundsätzlich um höchstens 20 Prozent unterschreiten. Liegt die Zahlung weiter darunter, gilt sie in der Regel als unangemessen. Diese 20-Prozent-Regel erlaubt aber nicht, die gesetzliche Mindestvergütung zu unterbieten. Für einen nicht tarifgebundenen Betrieb bleibt sie die Untergrenze. Die tarifliche Vergleichszahl muss außerdem zum Betrieb passen; ein bundesweiter Berufsdurchschnitt ersetzt den einschlägigen regionalen Tarifvertrag nicht.
Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann die Vergütung proportional zur verkürzten täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit niedriger ausfallen. Die Kürzung der Vergütung darf dabei nicht stärker sein als die Kürzung der Arbeitszeit. Die gesetzlichen Sätze beziehen sich auf monatliche Bruttobeträge; was netto übrig bleibt, hängt unter anderem von Sozialversicherung und weiteren Einkünften ab. Eine Einordnung des Medianentgelts hilft, solche Vergütungsarten auseinanderzuhalten: Medianwerte für Vollzeitbeschäftigte sind kein Vergleichsmaß für Ausbildungsvergütungen.
Was die Tarifdaten zeigen
Die jüngste BIBB-Gesamtübersicht beruht auf Tarifwerten mit Stichtag 1. Oktober 2025. Sie weist für das erste Ausbildungsjahr im bundesweiten Durchschnitt 1.117 Euro brutto aus; über alle Ausbildungsjahre hinweg liegt der Durchschnitt bei 1.209 Euro. Das sind tarifliche Durchschnittswerte für erfasste duale Berufe, keine Zusage für einen einzelnen Ausbildungsvertrag und keine Tarifwerte für 2026.
Die Unterschiede zwischen Berufen sind groß. Der BIBB-Wert für Friseurinnen und Friseure lag im ersten Jahr 2025 bei 623 Euro, während er für Bankkaufleute 1.333 Euro betrug. Der Friseurwert liegt sogar unter der Mindestausbildungsvergütung von 682 Euro für Verträge mit Start 2025. Das ist ein Hinweis auf ältere Tarifvereinbarungen, die tarifgebundene Betriebe noch anwenden können, nicht der Beleg dafür, dass jede Friseurausbildung so bezahlt wird. Das BIBB weist selbst darauf hin, dass regionale Tarifverträge und der konkrete Betrieb zu anderen Beträgen führen. Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld stehen neben dem monatlichen Grundbetrag und gehören in eine getrennte Rechnung.
Tarifliche Ausbildungsvergütung im ersten Jahr
Berufswerte unterscheiden sich deutlich. Der markierte Betrag ist die gesetzliche Untergrenze 2025 für Ausbildungen mit Beginn im Jahr 2025.
- Tariflicher Durchschnitt 2025
- Berufswert unter der 2025er Untergrenze
Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung, Gesamtübersicht Deutschland, Datenstand 1. Oktober 2025. Die Werte sind tarifliche Berufsdurchschnitte, keine individuelle Vergütung und keine 2026er Tarifsätze. Die gesetzliche Untergrenze von 682 Euro gilt für Ausbildungen mit Beginn im Jahr 2025.
Zahlen als Tabelle
| Beruf oder Gruppe | Erstes Jahr | Alle Jahre |
|---|---|---|
| Friseur/-in | 623 € | 727 € |
| Maler/-in und Lackierer/-in | 868 € | 985 € |
| Bodenleger/-in | 885 € | 950 € |
| Bäcker/-in | 1.021 € | 1.106 € |
| Bankkaufmann/-frau | 1.333 € | 1.388 € |
| Insgesamt | 1.117 € | 1.209 € |
| Beruf oder Gruppe | Erstes Jahr | Über alle Ausbildungsjahre |
|---|---|---|
| Friseur/-in | 623 Euro | 727 Euro |
| Maler/-in und Lackierer/-in | 868 Euro | 985 Euro |
| Bodenleger/-in | 885 Euro | 950 Euro |
| Bäcker/-in | 1.021 Euro | 1.106 Euro |
| Bankkaufmann/-frau | 1.333 Euro | 1.388 Euro |
| Insgesamt | 1.117 Euro | 1.209 Euro |
Die BIBB-Tabelle umfasst duale Ausbildungsberufe nach BBiG und Handwerksordnung, für die Tarifinformationen vorliegen. Sie bildet nicht sämtliche Ausbildungswege ab. Vollständig schulische und öffentlich-rechtlich geregelte Ausbildungen brauchen eine eigene Prüfung ihrer Vergütung. Auch innerhalb der erfassten Berufe kann die tatsächliche Zahlung erheblich vom Durchschnitt abweichen. Zusätzliche Leistungen wie Urlaubsgeld stehen neben der Monatsvergütung und sollten getrennt gerechnet werden.
So lässt sich ein Vertrag prüfen
Für eine erste Einordnung helfen vier Angaben: das Beginndatum der Ausbildung, das Ausbildungsjahr, der monatliche Bruttobetrag und die Frage, ob ein Tarifvertrag für den Betrieb und diesen Beruf gilt. Ohne Tarifbindung kommt zusätzlich der einschlägige Vergleichstarif für Region und Branche ins Spiel. Bei Unklarheiten können die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer den Ausbildungsbereich und die Eintragung des Vertrags einordnen. Eine konkrete Vertragsprüfung ersetzt das nicht.
Ein unter 724 Euro liegender Betrag ist damit weder automatisch falsch noch allein durch den Hinweis auf einen Tarifvertrag erklärt. Erst Startjahr, Tarifgeltung und gegebenenfalls Arbeitszeit ergeben die passende Vergleichsbasis. Tarifverträge können neben der Vergütung auch Arbeitsbedingungen regeln. Die konkrete finanzielle Wirkung hängt zudem davon ab, wie viel Geld nach Arbeitsweg und anderen laufenden Kosten übrig bleibt und welche unbezahlte Sorgearbeit parallel anfällt. Ein monatlicher Bruttobetrag allein beschreibt diesen Alltag nicht.
Weiterlesen
- Urlaubsgeld 2026: Wer es bekommt und was ein Tarifvertrag ändert: Ein tarifliches Extra ist von der monatlichen Ausbildungsvergütung zu trennen.
- Solidarität beginnt nicht erst im Streik: Der Essay ordnet ein, warum Lohn und Arbeitsbedingungen kollektiv verhandelt werden.
- 36.136 Menschen pendeln nach Offenbach zur Arbeit, 44.229 hinaus: Der Arbeitsweg ist ein eigener Posten in der monatlichen Rechnung.
- Unbezahlte Arbeit hört nach der Schicht nicht auf: Eine Auswertung zeigt, welche Sorgearbeit neben bezahlter Arbeit anfällt.
Quellen und Stand
- Berufsbildungsgesetz, § 17 Absätze 1 bis 5, Vergütungsanspruch und Mindestvergütung, aktuelle Fassung am 27. September 2026.
- Berufsbildungsgesetz, § 3, Anwendungsbereich.
- Bekanntmachung zur Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen ab 2026, Bundesgesetzblatt 2025 Teil I Nummer 235, 10. Oktober 2025.
- Bundesinstitut für Berufsbildung, Pressemitteilung 28/2025, Mindestausbildungsvergütung steigt 2026 auf 724 Euro, 13. Oktober 2025.
- Bundesinstitut für Berufsbildung, Tarifliche Ausbildungsvergütungen 2025, Gesamtübersicht Deutschland, Datenstand 1. Oktober 2025; veröffentlicht am 5. Februar 2026.
- Bundesinstitut für Berufsbildung, Tarifliche Ausbildungsvergütungen 2025, Abschnitte zu Methodik, Geltungsbereich und Berufsdurchschnittswerten.
- Recherchestand: 27. September 2026. Beträge sind monatliche Bruttowerte, sofern nicht anders angegeben.
Recherche und Prüfung durch Tarik Al-Mansoor. Externe Belege sind nur dort verlinkt, wo sie eine Aussage direkt stützen; alle übrigen Materialien sind als Klartext benannt.








