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Meinung Kommentar

Eine Pause muss in den Dienstplan passen

Eine eingetragene Pause schützt niemanden, wenn der Betrieb so knapp besetzt ist, dass niemand den Arbeitsplatz verlassen kann. In der Kranken- und Altenpflege lassen 40 bis 43 Prozent der Beschäftigten ihre Pausen häufig oder ständig ausfallen.

· 4 Min. Lesezeit · Dieser Text ist ein Kommentar und gibt die Position der Autorin oder des Autors wieder.

Cobaltfarbene Collage aus einer großen Wanduhr, einem leeren Stuhl und einem gefalteten Pausenplan.
Zwischen zwei Klingeln ist keine Pause, und in der Kranken- und Altenpflege lassen 40 bis 43 Prozent der Beschäftigten sie häufig oder ständig ausfallen. Foto: Redaktion Hierneuigkeiten

In der Kranken- und Altenpflege lassen 40 bis 43 Prozent der Beschäftigten ihre Pausen häufig oder ständig ausfallen. In Gastronomie und Beherbergung sind es 35 bis 40 Prozent, in Transport, Logistik und Kurierdiensten 30 bis 35 Prozent, im stationären Einzelhandel 20 bis 25 Prozent. Solche Quoten entstehen nicht, weil Menschen unaufmerksam sind. Sie entstehen, weil Schichten geschrieben werden, in denen die Pause keinen Platz hat, und weil der Ausfall anschließend der Belegschaft als persönliche Nachlässigkeit zurückgegeben wird.

§ 4 ArbZG formuliert die Pflicht in einem Satz, der keine Deutung offen lässt:

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.
§ 4 Satz 1 ArbZG

30 Minuten also bei mehr als sechs bis zu neun Stunden, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden, aufteilbar nur in Abschnitte von mindestens 15 Minuten, und länger als sechs Stunden hintereinander darf niemand ohne Ruhepause beschäftigt werden. Welche Schwellen im Einzelnen gelten, steht in der Erklärung zum Pausenrecht im Betrieb. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Pause vollständige Freistellung von jeder Arbeitsleistung bei freier Wahl des Aufenthaltsorts. Wer die Patientenklingel mit in den Aufenthaltsraum nimmt, arbeitet weiter; Bereitschaftsdienst zählt unionsrechtlich in vollem Umfang als Arbeitszeit.

Der Ausfall hat eine Adresse

Die Ursachen liegen offen. Im Gesundheits- und Sozialwesen berichten 54 Prozent der Beschäftigten, ihr Arbeitsbereich leide in hohem oder sehr hohem Maß unter Personalmangel, und bei 58 Prozent der Betroffenen dauert dieser Zustand länger als 1,5 Jahre. Um die Versorgung aufrechtzuerhalten, übernehmen 76 Prozent zusätzliche Aufgaben, 61 Prozent arbeiten in höherem Tempo, 60 Prozent leisten Mehrarbeit, und 43 Prozent sehen sich gezwungen, Pausen ausfallen zu lassen. Entscheidend ist der letzte Baustein: Wo Springerpools fehlen, schlagen kurzfristige Ausfälle ungefiltert auf die verbleibende Belegschaft durch. Die gesetzeskonforme Pause ist dann nicht mehr eine Frage des guten Willens, sondern organisatorisch unmöglich.

Das ist keine Naturkatastrophe, sondern eine Entscheidung, und sie hat Namen. Wer Stellen nicht besetzt, Vertretungen nicht mitrechnet und einen Springerpool nicht finanziert, plant den Pausenausfall ein. Die Verantwortung tragen die Geschäftsführungen und Verwaltungsdirektionen, die diese Stellen weggerechnet haben, und niemand sonst. Ein Dienstplan ist kein Schicksal. Er ist ein Dokument, das jemand unterschreibt.

Die Hebel liegen im Betrieb

Lage, Verteilung und Pausen der Arbeitszeit unterliegen der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, und dieses Recht hat der Gesetzgeber nicht als Anhörung angelegt. Die Vertretung kann eigene Arbeitszeitmodelle einfordern und über die Einigungsstelle durchsetzen; wer wissen will, wer den Dienstplan mitbestimmt und welche Vertretung im jeweiligen Haus zuständig ist, findet dort die Zuständigkeiten von Betriebsrat, Personalrat und Mitarbeitervertretung. Schichten, die planbare Rechtsverstöße gegen § 4 ArbZG enthalten, sind zurückzuweisen, und zwar mit Begründung und Aktenvermerk, nicht mit einem Seufzer im Flur.

Wenn die Geschäftsführung trotzdem einseitig Dienstpläne in Kraft setzt oder Überstunden anordnet, bleibt der Weg zum Gericht: Der Betriebsrat kann im Beschlussverfahren eine einstweilige Verfügung nach § 23 Abs. 3 BetrVG erwirken, verbunden mit einem Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro. Damit sind mitbestimmte Springerpools erzwingbar, und zwar als Stellen im Plan und nicht als Freiwilligenliste am Schwarzen Brett. Zwangsdienste im Frei sind keine Personalpolitik, sondern der Versuch, die Lücke mit der Freizeit der Kollegen zu stopfen. Wer die Pause dauerhaft regeln will, kann das auch tariflich tun, denn was ein Tarifvertrag im Alltag regelt, reicht vom Ausfallmanagement bis zu den Zuschlägen für das freiwillige Einspringen; die Frage ist nur, ob jemand ihn unterschreibt.

Wie ein Dienstplan den Alltag bestimmt, zeigt sich nicht im Aushang, sondern daran, ob jemand die Kinder abholen, zum Arzt gehen oder eine zweite Schicht ablehnen kann. Ein Betrieb, der die Vorlaufzeit auf vier Wochen streckt und die Pause mitrechnet, hat nichts Großzügiges getan, sondern den gesetzlichen Mindeststandard eingehalten.

Was die Planung liefern muss

Der Auftrag an jede Dienstplanung ist so einfach wie unangenehm. Für jede Schicht wird namentlich benannt, wer die Pause absichert, und diese Vertretung ist Teil der Besetzung und nicht ihre Restgröße. Jeder Springerpool steht mit Stellen, Zuschlägen und Mitbestimmung im Plan. Eine Schicht, in der die Pause nicht stattfinden kann, wird nicht ausgehängt, sondern zurückgewiesen, notfalls gerichtlich.

Wer Menschen einteilt, teilt ihnen auch die Pause ein. Wer das nicht kann, hat zu wenig Personal, und dieses Problem gehört in die Bilanz und nicht an den Pausentisch.

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Quellen und Stand

  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Arbeitszeitreport Deutschland, Ausgabe 2023, Abschnitte zu Ruhepausen und Schichtarbeit.
  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Arbeitszeiten im Gastgewerbe, Ergebnisse der Arbeitszeitbefragung.
  • ver.di, Sonderauswertung Fachkräftesicherung und Personalmangel 2025, Angaben zu Personalausstattung und Pausenausfall.
  • Arbeitszeitgesetz, § 4 (Ruhepausen), § 5 (Ruhezeit), § 14 (Notfälle).
  • Betriebsverfassungsgesetz, § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 7, § 23 Abs. 3 (Ordnungsgeld bis 10.000 Euro).
  • Recherchestand: 9. September 2026. Alle Angaben beziehen sich auf die jeweils genannte Fassung.

Recherche und Prüfung durch Klaas Behrens. Externe Belege sind nur dort verlinkt, wo sie eine Aussage direkt stützen; alle übrigen Materialien sind als Klartext benannt.

Porträt von Klaas Behrens

Klaas Behrens

Kommentar und Essay

Klaas Behrens, Jahrgang 1964, ist im Ruhrgebiet aufgewachsen, als Sohn eines Bergmanns. Nach einer Schriftsetzerlehre war er Betriebsrat bei einer Regionalzeitung, danach Studium der Politikwissenschaft in Marburg.

Seit vierzig Jahren schreibt er über Streiks, Werksschließungen und Tarifrunden, seit 1998 von Frankfurt-Bornheim aus. Er hält den Interessengegensatz zwischen Arbeit und Kapital für eine Tatsache und nicht für ein Missverständnis.

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